[5.11.2025]
Erneut ist ein Rechtsbruch der RAG offenbar geworden - und die Bergbehörde deckte womöglich zum wiederholten Male das Verhalten. Jedenfalls wurde sie ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde nicht gerecht. (s. Illegale Einleitung von Grubenwasser)
In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts wurden die technischen Möglichkeiten der Kohlewäsche immer besser. Dadurch fielen große Mengen an feinkörnigen, nur schwer zu entwässernden und oft nicht standfesten Schlämmen (sog. Flotationsberge) mit einem Restkohleanteil von etwa 30% an, die wegen möglicher Haldenbrände nicht ohne Weiteres aufgehaldet werden konnten.“ (nach: Gutachten zur Bruchhohlraumverfüllung, 2018 ahu).
Aufgrund der fehlenden Standfestigkeit und der Brandgefahr dieser Materialien war ein Verbringen auf Halden nur in einer Mischung mit festem Bergematerial mit einem Anteil von 10% erlaubt. So heißt es in einer Nebenbestimmung zum Haldenbetriebsplan der Hürfeldhalde in Dorsten vom 5. 2. 1988:
„Flotationsberge dürfen ebenfalls nur im Haldeninneren verkippt werden und sind möglichst gleichmäßig in das übrige Bergematerial zu verteilen, so dass ein mittlerer Anteil an Flotationsbergen von 10% nicht überschritten wird.“ (NB 30(2) )
Trotzdem hat RAG auf der Hürfeldhalde in Dorsten große Mengen Flotationsberge (s. Luftbild) in Reinform abgekippt.
Auf diese Tatsache hin angesprochen beantwortete die Bergbehörde ein Anschreiben der BISBU (Dorsten) mit der lapidaren Aussage:
„Warum diese Nebenbestimmung aufgenommen wurde, geht weder aus der Rahmenbetriebsplanzulassung noch aus dem Vorgang hervor.“ (Schreiben der BRA vom 4.9.2025)
Also erneut:
- Die Bergbehörde erlässt Anordnungen
- Der Unternehmer befolgt sie nicht
- Die Bergbehörde kontrolliert nicht oder ignoriert den Rechtsbruch!
Und heute weiß die Bergbehörde überhaupt nicht mehr, warum sie damals die Anordnungen getroffen hat!
Foto: (c) BISBU