Einleitung Ruhr - Trickserei der Bergbehörde - Nachspiel im UA

[8.12.2023]

Im Zusammenhang mit dem Bericht der Landesregierung im Unterausschuss Bergbausicherheit zur Untertageverbringung von Müll in den 90er Jahren beklagte der Leiter der Bergbehörde A.W. die Berichterstattung auf unserer Website. Zur Dauer des Verfahrens merkte er noch an, sie hätten sich sehr lange mit dem Fall beschäftigt und recherchiert und daher wäre die lange Verfahrensdauer von über einem halben jahr zustande gekommen. Dabei verkennt er, dass die Personalabteilung der BR Arnsberg den Fall untersucht hat und die Abt. 6  Bergbau und Energie dabei natürlich eine Stellungnahme abgeben musste. An dieser haben sie möglicherweise lange gearbeitet, wahrscheinlich nach dem Motto, wie finden wir da eine Ausrede. Nachdem an den Tatsachen nicht zu rütteln war, haben sie sich offenbar darauf geeinigt, dass nicht ein einzelner Beamter als Bauernopfer gelten sollte sondern lieber die ganze Abteilung die Schuld auf sich nimmt - was auch ziemlich sicher der Wahrheit entspricht.

Daher auch unsere Forderung, dass alle Beteiligten an der Vertuschung ihren Platz räumen müssen.

Einleitung Ruhr - Trickserei der Bergbehörde - Dienstaufsichtsbeschwerde erledigt

[5. 12. 2023]

Nach über einem halben Jahr hat sich die BRA jetzt geäußert. Wir haben es jetzt von (fast) erster Stelle, dass nicht ein einzelner Mitarbeiter der Bergbehörde gelogen hat und uns Informationen bewusst vorenthalten hat. Nein! Der ganzen (?) Bergbehörde, zumindest der betroffenen Abteilungen ist nicht mehr zu trauen. ( Das ist allerdings auch keine neue Erkentnis!)

So schreibt die Personalabteilung zu unserer DAB (Hervorhebung von uns):

"Die in Ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe der Verschleppung der Auskunftserteilung einerseits und des Vorenthaltens von Informationen andererseits kann ich zwar im Ansatz nachvollziehen." Das ist schon mal eine tolle Einschätzung der Tickserei!

und weiter: "Im Ergebnis kann ich jedoch kein schuldhaftes Dienstvergehen eines Einzelnen feststellen." Also nicht der von uns beschwerte Herr K., sondern die ganze Abteilung steckt dahinter! Das war uns schon immer klar, aber man kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur gegenüber einer einzelnen Person erheben.

Schließlich heißt es in dem Anschreiben noch: "Gleichwohl habe ich Ihre Beschwerde zum Anlass genommen, den Betroffenen zu sensibilisieren." Wie "sensibel" die Bergbehörde ist, haben wir unlängst in einer Sitzung der RG West erfahren dürfen, wo schon wieder eine "geheime" Absprache zwischen RAG und Bergbehörde getroffen wurde. Darauf angesprochen hieß es lapidar, man könne ja nicht immer genau wissen, was die Teilnehmer*innen des IM schon alles wüssten. (ohne Kommentar)

Als Lösung bleibt u. E. nur die Versetzung aller Mitarbeiter*innen der betroffenen Abteilung und ein Neuanfang des Integralen Monitorings mit unbelasteten Personen.

Einleitung Ruhr - Trickserei der Bergbehörde - Dienstaufsichtsbeschwerde

[30.7.23]

Das Verhalten der Bergbehörde und seiner Mitarbeiter in dieser Angelegenheit ist mehr als skandalös, sodass wir uns jetzt gezwungen sahen, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den BD Kugel zu erheben.

Anfang 2021 hatten wir im Rahmen des Integralen Monitorings die Frage nach Einleitbeschränkungen bei Niedrigwasserständen bei anderen Bergwerken außer in Walsum gestellt.

Eine Antwort dazu haben wir zunächst nicht erhalten, weil umfangreich recherchiert werden müsse. Erst Ende des Jahres 2021 wurde uns die Situation an der Ruhr mitgeteilt. Obwohl Mitte des Jahres 2020 RAG und Bergbehörde langsam "kalte Füße" bekamen ob der Einleitbeschränkung für die Einleitstelle Heinrich an der Ruhr, wurden wir lange für dumm verkauft und uns suggeriert, alles sei in Ordnung. Die Mitte 2020 ausgestellte Ausnahmegenehmigung zur Einleitung wurde an keiner Stelle erwähnt.

Erst im Rahmen unserer Strafanzeige gegen die RAG tauchte dann diese Ausnahmgenehmigung auf, wurde uns aber auch dann noch nicht zugestellt. Erst nach der Einstellung des Verfahrens konnten wir jetzt Akteneinsichtnehmen und fanden diese als einfache mail der Bergbehörde an die RAG.

Die so toll versprochene Transparenz der Durchführung des Grubenwasseranstiegs ist nur vorhanden, soweit sie RAG und Bergbehörde passt. Unangenehme Dinge werden weiterhin verheimlicht solange es eben geht.

Gegen den für den Mailverkehr mit uns verantwortlichen Mitarbeiter der Bergbehörde haben wir jetzt eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er ist sicher nicht allein für die Lügerei zuständig, aber eine Zusammenarbeit mit ihm ist uns nicht mehr möglich.

Apropos Lügerei: Zur Zeit behauptet die Bergbehörde noch, der Retentionsraum am Standort Heinrich wäre so groß, dass die Einleitung einen Monat gestoppt werden könne. Angesichts der technischen Gegebenheiten, dass der Wasserstand durch die untertägige Saugpumpentechnik allenfalls um 8m steigen kann, ist das sehr fraglich.

Interessantes Detail am Rande: Im Juli 2020 entdeckt man die "Unschädlichkeit" der Einleitung bei Niedrigwasser. Mitte 2021 wird dann aber die neue Einleitgenehmigung wieder mit dem Verbot der Einleitung versehen - gleichzeitig die Ausnahmegenehmigung verlängert. Da scheut man offenbar ein ordentliches wasserrechtliches Verfahren und macht das dann mal auf dem kleinen Dienstweg. Im Januar 2023 legt RAG dann endlich erlösend ein Privat-Gutachten vor, dass die Unbedenklichkeit der Einleitung bezeugen soll! Wiederum: Zweieinhalb Jahre darf eingeleitet werden, ohne dass überhaupt ein Gutachten dazu vorliegt.

Da kann jeder normale industrielle Einleiter in den Rhein nur neidisch werden!

Illegale GW-Einleitung an der Ruhr - Einstellung des Verfahrens

[10.3.2023]

Bekanntlich hat der LVBB zunächst gegen die RAG, später dann auch gegen die Bergbehörde Strafanzeige wegen der illegalen Einleitung von Grubenwasser in die Ruhr seit 2018 gestellt.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Essen das Verfahren eingestellt  "mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO". In einem Schreiben an uns führt sie aus:

"Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Tatbestand der Gewässerverunreinigung im Sinne des § 324 StGB nicht erfüllt ist, da keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG festzustellen sind und insbesondere keine Auswirkungen durch die Einleitung von Grubenwasser auf die Wassereigenschaft der Ruhr festzustellen waren."

Das mag zwar auf den ersten Blick richtig sein, es bleibt aber dabei, dass die Einleitung zu einer höheren Salzkonzentration in der Ruhr geführt hat und, das ist dann noch entscheidender, gemäß der Genehmigung von 2012 nicht erfolgen durfte. Dazu wird es in dem Schreiben der SA aber dann ganz interessant:

"Soweit in der Nebenbestimmung zur Erlaubniserteilung zur Einleitung von Grubenwasser in 7.9 ein Wert von 20 m3/sec benannt worden ist, handelt es sich um einen Orientierungswert. Insbesondere sind die Nebenbestimmungen 7.9 bis 7.12 zur Erlaubnis vom 23.05.2012 nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang gewertet werden.

Außerdem handelt es sich bei dem angegebenen Wert insoweit um eine Abflussmenge am Pegel Hattingen, die als Entscheidungskriterium dazu dient, ab wann evtl. Einschränkungen des Pumpenbetriebes erforderlich werden könnten. Danach kann die Bezirksregierung Arnsberg während der Sommermonate die Drosselung oder Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen. Bereits nach dem Wortlaut bleibt festzustellen, dass es sich hier um keine zwingende Regelung handelt."

Das ist schon starker Tobak. So heißt es in der fraglichen Nebenbestimmung:

"7.9 Bei einer Wasserführung der Ruhr von < 20 m³/s (Tagesmittel am Pegel Hattingen) darf keine Grubenwassereinleitung erfolgen."

Wie der Oberstaatsanwalt da aus dem "darf nicht erfolgen" einen Orientierungswert bekommt, bei dem die BR die Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen kann, ist schon ziemlich abenteuerlich.

Nebenbestimmungen sind dazu da, dass der Empfänger der Genehmigung diese auch einhält.

Aber: Bei der RAG (und der BRA) gehen die Uhren scheinbar anders. Wir werden das in jedem Fall weiter verfolgen und zunächst Akteneinsicht beantragen.

Kleine Randnotiz: Eine Nicht-Einhaltung (hier:RAG) einer Nebenbestimmung ist im normalen Leben eine Ordnungswidrigkeit, die die Genehmigungsbehörde (hier: BR Arnsberg) verfolgen muss!!



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Bergschadensausfallkasse

[5. 2. 2023]

Lange verbarg sie sich im Dunkeln, auf unser langes Nachfragen taucht sie jetzt auf: die Bergschadensausfallkasse. Sie ist ein eigentragener Verein mit Sitz in Bonn, die in den Fällen sich um Bergschäden kümmern soll, in denen der Verursacher, z.B. bei wildem Bergbau in den Nachkriegszeiten im südlichen Ruhrgebiet, nicht bekannt ist. Die Einrichtung einer solchen Institution schreibt das Bundesberggesetz vor.

"Damit konnte auf die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Ausfallkasse in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts beim Bundeswirtschaftsministerium verzichtet werden (§§ 122 und 123 BBergG)." heißt es auf der website. Das fürchtet die Industrie natürlich wie der Teufel das Weihwasser: bloß die Bergschadensregulierung in eigener Regie halten und damit keinen Präzedenzfall für Regulierung unter öffentlichem Einfluß ermöglichen.

Hier geht es zur website!