Grubenwasseinleitung Haus Aden - Überlange Frist der Genehmigung

 [29. 3. 2026]

Ein weiteres Beispiel für da "merkwürdige Spiel" bei dem Verfahren 

 Einwendung:

Das beantragte Einleitungserlaubnisfristende vom 31.12.2056 wird kritisiert. Eine Befristung von 30 Jahren weicht von der üblichen Verwaltungspraxis ab und ist wasserwirtschaftlich nicht begründbar. Es wird eine Begrenzung der Befristung auf maximal 10 Jahre gefordert, damit die Aufbereitungsmöglichkeiten in Bezug auf den technischen Fortschritt regelmäßig überprüft und angepasst und die Prognosedaten/ Modellerwartungen durch Messreihen validiert werden können. Auch können sich in der Zeit rechtliche Rahmenbedingungen verändern.

 Entgegnung der RAG:

Durch die beantragte Befristung der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis auf einen Zeitraum von 30 Jahren kann den fachlichen und rechtlichen Anforderungen des Gewässerschutzes umfassend Rechnung getragen werden. Auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Randbedingungen kann die Wasserbehörde durch eine nachträgliche Änderung von Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 Abs. 1 WHG), sowie ggf. durch einen vollständigen oder teilweise erfolgenden Widerruf der Erlaubnis (§ 18 WHG) reagieren. Durch diese Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse ist der Vertrauensschutz des Erlaubnisinhabers eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist "Bestandsschutz [...] dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz fremd" (OVG Münser, juris, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95, juris, Rn. 37). Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz des Erlaubnisinhabers dahingehend, "dass entwässerungstechnisch alles so bleibt, wie es war, besteht nicht" (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2014 - 17 K 5503/13, juris, Rn. 67).

Zudem ist vor dem Hintergrund des Grubenwasser- und Gewässermonitorings, was der Beobachtung und Überprüfung der Vorhabenwirkungen dient, eine Befristung der Erlaubnis nicht erforderlich. Das Monitoring wird im begleitenden Arbeitskreis mit den Fachbehörden abgestimmt und die Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit auf Grundlage der Überwachungsergebnisse, falls sich relevante Abweichungen von den prognostizierten Wirkungen ergeben, Maßnahmen in Bezug auf die Einleitung anordnen (Ampelprinzip).

 Unser Kommentar:

Der Antrag enthält dermaßen viele Ungenauigkeiten, Mutmaßungen, euphemistische Annahmen, zugestandene Unbekannte, dass eine dermaßen lange Zeit vollkommen unangemessen wäre. Die Hinweise auf einen möglichen Widerruf durch die Bergbehörde sind wieder die üblichen Nebelgranaten. RAG kennt schließlich seine "Pappenheimer" dort und weiß aus Erfahrung, dass die Bergbehörde selbst bei nachgewiesenen Verstößen gegen deren Anordnungen nichts unternehmen wird - außer, dass es nachträglich mit einer "Ausnahmegenehmigung" dann doch plötzlich kein Problem mehr ist - wie wir es bei der illegalen Einleitung 2018 in die Ruhr erlebt haben. Da hätte auch keine "Ampel" aus dem IM geholfen.
GW-Einleitung kann man nicht so einfach ein- und ausschalten - wenn es einmal läuft, hat man tatsächlich keine Alternative mehr.

siehe auch: