GW-Einleitung in die Ruhr - RAG missachtete Anordnungen der Bergbehörde - folgenlos?

2018 hat daher RAG bei der Bergbehörde angefragt, ob man denn die einschränkenden Bestimmungen so verstehen dürfe, dass es einer jeweiligen Anordnung der Behörde bedürfe, dass man diese Bestimmung einhalten müsse, also den Eintrag von Grubenwasser stoppen müsse. Die eindeutige Anwort der Behörde damals: es sei selbstverständlich, dass der Unternehmer diesen Einleitungsstopp beachten müsse - die Behörde müsse dazu nicht nochmals tätig werden. (Bei der Behörde waren tw. genau die Beamten in Kenntnis gesetzt worden, die heute nichts mehr davon wissen wollen und Gegenteiliges behaupten!)

Diese eindeutige Aussage hat RAG aber nicht davon abgehalten, entgegen den Anordnungen Grubenwasser bis Mitte 2020 in den Niedrigwasserphasen der Ruhr widerrechtlich einzuleiten! Erst Mitte 2020 wurde dann eine "Ausnahmegenehmigung" beantragt, die selbstverständlich von der Bergbehörde auch innerhalb weniger Tage genehmigt wurde - es bestand ja auch "Druck im Kessel".

Akten des Umweltministeriums (MUNV) zeigen dann auch, dass dieses Ministerium keineswegs die an den Haaren herbeigezogenen Argumentationen der Bergbehörde teilte und das Verbot der Einleitung bei Niedrigwasser der Ruhr zwingend sah.

Mit einem zweifelhaften Gutachten hat RAG inzwischen nachweisen lassen, dass der Salzeintrag durch das Grubenwasser keine Rolle spielt. Dabei wurde weit weg von der Einleitstelle gemessen und der Verdünnungseffekt ausgenutzt. (In der Nordsee gemessen wäre es sicher noch viel harmloser gewesen!)

So sind dann in der jüngsten Genehmigung der Behörde alle Nebenbestimmungen verschwunden, die die Einleitung in die Ruhr einschränken würden.

Fazit:

RAG wird durch die Bergbehörde ausdrücklich auf die Einhaltung der Bestimmung hingewiesen und RAG ignoriert diese Bestimmungen folgenlos!

Die widerrechtliche Einleitung in den Jahren 2018 und 2019 hätte zumindest ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben müssen. Aber für RAG und Bergbehörde scheinen eigene Regeln zu gelten. Da wird man an den alten Spruch erinnert:

Bundesrecht steht über dem Landesrecht und Bergrecht steht über dem Bundesrecht!

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